1243 Stadtgründung Stargard

Dietrich Otto
Heimatkreisbearbeiter Stargard

27.6.2009

Die Akten der Stadt Stargard gelangten 1921 nach Stettin. 1942 wurden die Stargarder Akten in die Schlösser Pansin und Ralswieck ausgelagert, wo sie den Krieg überstanden. Die Pansiner Akten gelangten 1946/1947 nach Stettin zurück, die aus Ralswieck gelangten zunächst in das Landesarchiv in Greifswald, 1962 gelangten sie im Rahmen eines Archivaustauschs teilweise nach Stettin zurück. Der folgende Abschnitt ist den Archivunterlagen entnommen:

Die Geschichte von Stargard geht bis in die 2. Hälfte des 10. Jahrhunderts zurück, als an der Stelle eines Übergangs über die Ihna eine starke Wachburg errichtet wurde. Mit der Zeit entstand im Schatten der Stargarder Befestigungen eine Handwerkersiedlung (11.-12. Jahrhundert). 1124 wurde die Bevölkerung vom Bamberger Bischof Otto getauft. Seit 1185 war Stargard bereits eine eigene territoriale Einheit. Zur formellen Lokation kam es hier 1253 durch Herzog Barnim I., der der Stadt das Magdeburger Recht und bedeutende wirtschaftliche Rechte verlieh, darunter sogar die Möglichkeit zum Seehandel (Ihnaschifffahrt und Hafen in Ihnamünde).

Es soll zuerst auf die Regierungszeit von Barnim I. eingegangen werden. Barnim I. wurde um 1210 geboren, er starb am 13. November 1278. Er wird der Städtegründer genannt, von 1226 bis 1278 war er ein Herzog von Pommern aus dem Herrscherhaus der Greifen, einer der bedeutendsten pommerschen Herzöge. Die Regierungszeit Barnims I. war zugleich der Beginn der deutschrechtlichen Kolonisation Pommerns. Er förderte die ins Land strömenden Siedler, insbesondre durch die Verleihung von Stadtrechten nach lübischem oder magdeburgischem Recht, je nach Herkunft der Zugewanderten. Die vielen Aktivitäten von Barnim I. kann man nachlesen unter http://www.ruegenwalde.com/greifen.

Als erster Stadt wurden 1235 Prenzlau die Stadtrechte verliehen. 1236 gelang es ihm, das Land Stargard für Pommern zu erwerben. 1243 verlieh Barnim I. Stettin magdeburgisches Stadtrecht in einer abgewandelten Form. Dieses "Stettiner Stadtrecht" räumt den Bürgern eine stärkere Selbstbestimmung ein. Gleichzeitig erhebt der Herzog Stettin zum Oberhof für alle Städte mit Stettiner Stadtrecht. 1243 erhält auch Stargard das Magdeburger Stadtrecht in der abgewandelten Form des Stettiner Stadtrechts. Stargard erhält 150 Hufen, den Ihnastrom bis ins Meer und freie Holzungen in den fürstlichen Wäldern. 1253 erhält Stargard das magdeburgische Stadtrecht. Die Erwähnung einer zweimaligen Verleihung des Stadtrechts hat dazu geführt, dass in verschiedenen Quellen teilweise 1243, teilweise 1253 als Gründungsjahr genannt wird. In dem Online Lexikon Wikipedia wird als Gründungsjahr 1243 bis 1253 angegeben. Diese Ungewissheit hat die Stargarder nicht daran hindern können, 1943 die 700-Jahr Feier von Stargard als deutsche Stadt zu begehen.

Pommern 1264-1278

 

1 Stettin
2 Wollin
3 Cammin
4 Wolgast
5 Pyritz
6 Belgard
7 Usedom
8 Demmin
12 Schlawe
13 Anklam
14 Kolbatz
15 Ückermünde
23 Greifswald
24 Brietzig
26 Buckow
27 Stargard
32 Stolp
33 Köslin
34 Greifenberg
35 Greifenhagen
39 Daber
40 Gollnow
42 Garz a. O.
45 Treptow a. d. R.
47 Bahn
57 Kolberg
59 Prenzlau
63 Benz
64 Bayersdorf
67 Driesen
69 Eldena
72 Griebenow
77 Jasenitz
78 Kaseburg
92 Neu Weddel
94 Pomellen
95 Pölitz
97 Pudagla

Die nachfolgend abgedruckte Urkunde ist dem Buch "Geschichte der Stadt Stargard i. Pomm." von F. Boehmer, erschienen 1903, entnommen. In dem Buch befinden sich noch weitere Dokumente aus dem 13. Jahrhundert, jedoch kein Hinweis auf die nochmalige Verleihung des magdeburgischen Rechts 1253. Die Urkunde ist in lateinischer Sprache abgefasst, hier die deutsche Übersetzung:

Gründungsurkunde der Stadt Stargard vom 24. Juni 1243

Wir Barnim von Gottes Gnaden Herzog der Slawen tun kund: Über Menschenwerk pflegt viel Streit zu entstehen, wenn nicht die Beweiskraft von Zeugen oder Urkunden hinzutritt. Wir fügen daher zu wissen, dass wir unsere Stadt Stargard mit 150 Hufen, von denen 30 zur Weide dienen sollen, (den Bürgern oder Deutschen) zum Besitze übergeben (zur Besetzung ausgetan) haben. Von den übrigen Hufen sollen uns die Besitzer jährlich 3 Lot Silber entrichten. Wir gewähren auch den Bürgern unserer genannten Stadt zwei Freijahre vom bevorstehenden Martinifeste an gerechnet. Wenn dann später unsere Stadt gedeiht, sollen ihre Bürger uns und unseren Erben einen jährlichen Hufenzins von 40 brandenb. Mark Silber zu zahlen gehalten sein. Außerdem sollen sie uns die Stadt zum Schutze und zur inneren Sicherheit unseres Landes offen halten. Wiesen, Wälder, Fischereien innerhalb ihrer Grenzen überweisen wir der Stadt und haben ihr auch das Recht und Freiheit gegeben, für den Bedarf der Bürger und der Stadt selber überall in unserm über die Ihna stromauf- und stromabwärts gelegenen Gebiete auf den Gütern, mögen sie unseren Vasallen zu Lehen gegeben sein oder nicht, Holz zu fällen und zu schlagen. Dazu gestatten wir für ewige Zeiten unserer genannten Stadt die freie Benutzung des Ihnastromes in voller Ausdehnung ober- und unterhalb der Stadt bis zu seiner Mündung. Auch soll der Strom ober- und unterhalb der Stadt Stargard wider Willen der Bürger mit keiner Brücke oder anderen Überführungen versperrt werden. Ferner gewähren wir der Stadt Stargard Zollfreiheit in allen unseren Städten in Gemäßheit der dort üblichen Gewohnheiten und befreien sie auch von jedem Zoll in unserem Landgebiete. Die genannte Stadt soll magdeburgisches Recht gebrauchen. Und damit dies unverbrüchlich gehalten werde, bekräftigen wir es durch Schrift und Siegel und geeignete Zeugen, deren Namen sind u. s. w.

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